Leichenschau in Deutschland − ein interessanter Fall.

Leichenschau in Deutschland − ein interessanter Fall.

Westfälische Rundschau, Samstag, 06. Februar 2016: „Leichenschau bereitet große Probleme. Pfusch bei der Begutachtung von Toten kommt häufig vor. Kripo-Beamte fordern einen Profi-Leichenbeschauer. Gerichtsmediziner für bessere Ausbildung.“

So der Titel des großen Berichts „Thema des Tages“ der Tageszeitung WR. In Brandenburg hatte eine Notärztin den Leichnam eines 51-Jährigen untersucht und eine natürliche Todesursache bescheinigt. Übersehen hatte die Ärztin drei Stichwunden. Vermutlich waren sie dem Bestatter bei der hygienischen Versorgung des Verstorbenen aufgefallen.

Eine unangenehme Überraschung, die den Bestatter erstaunte und die Hinterbliebenen − so sie denn ahnungslos waren − sicher schockierte. Die Beisetzung erfolgte nicht wie geplant, die Kripo musste eingeschaltet werden, der Leichnam wurde beschlagnahmt, die Trauernden mussten schlicht warten − oder bangen.

Das deutsche Bestattungsgesetz schreibt Hausärzten, Ärzten in Kliniken und eingeschränkt auch Notärzten eine genaue Vorgehensweise der Leichenschau vor. So ist die Leichenschau zum einen unverzüglich festzustellen und zum anderen muss der Verstorbene dabei entkleidet sein. Nur so ist eine umfassende Beschauung überhaupt machbar. Die Kürze der Zeit und in vielen Fällen auch ein Schamgefühl hindern Ärzte in der Realität aber oft genau daran − eine Leichenbeschauung findet oberflächlich statt, evtl. unnatürliche Todesursachen werden übersehen.

Die Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin (DGRM) schätzt die Fehlerquote bei der Leichenschau auf über 40 % und fordert eine besondere Qualifizierung und die kontinuierliche Weiterbildung der Ärzte. Denn die Todesbescheinigung dient nicht nur der Feststellung des Todes, sie darf auch für die Todesursachenstatistik, für Zwecke eines epidemiologischen Krebsregisters sowie für die Durchführung von wissenschaftlich-medizinischen Forschungsvorhaben von öffentlichen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung verwendet werden. Sie ist also von öffentlichem Interesse.

Vielleicht erschließt sich hier aus der Debatte ja ein ganz neues Berufsbild für Ärzte und Pathologen − professioneller Leichenbeschauer.

Quellen: WR Tagesthema 06.02.2016, deutsches Bestattungsgesetz §22 f.

Bild: H.p.frei Wikimedia Commons_Piktogramm_Arzt – Eigenes Werk, CC-BY-SA 4.0

Frederik Trösch

Frederik Trösch